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Ein Wolf darf geschossen werden: Was im Oberallgäu jetzt gilt

Seit Ende August erlaubt eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu den Abschuss eines Wolfs in ausgewiesenen Weidegebieten – ohne vorherigen Riss. 68 Reviere, ein Tier, befristet bis Ende Oktober. Älpler begrüßen es, der Bund Naturschutz klagt womöglich.

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Balderschwang.net Team Die Redaktion des Dorfportals. Wir sammeln, prüfen und schreiben auf, was im Balderschwanger Tal passiert.
Neuigkeiten Veröffentlicht am Allgemein

Seit Ende August darf im Oberallgäu innerhalb ausgewiesener Weidegebiete ein Wolf geschossen werden – auch dann, wenn vorher kein Weidetier gerissen wurde. Möglich macht das eine Allgemeinverfügung des Landratsamts. Sie ist eng begrenzt: ein Tier, 68 Jagdreviere, befristet bis zum 31. Oktober. Die Älpler begrüßen sie, der Bund Naturschutz hält sie für rechtswidrig.

Ein Wolf steht auf einer Wiese und blickt zur Seite
Symbolbild. Foto: Daniel Lengies / Pexels

Was genau erlaubt ist

Gebiet68 Jagdreviere, vor allem im südlichen Oberallgäu
Höchstzahlinsgesamt ein Wolf in der gesamten Gebietskulisse
DanachIst ein Wolf erlegt, muss die Jagd in allen erfassten Gebieten unverzüglich eingestellt werden
Voraussetzungein vorheriger Wolfsriss ist nicht nötig
Technikbestimmte Nachtsichtvorsätze und -aufsätze sind zulässig
Befristungbis 31. Oktober 2026, keine automatische Verlängerung

Grundlage ist eine neue bundesgesetzliche Regelung im Bundesjagdgesetz, die das Landratsamt Oberallgäu für die entsprechenden Weidegebiete im Landkreis umsetzt. Die Weideschutzkommission hat für diese Gebiete fachlich festgestellt, dass ein wirksamer wolfsabweisender Herdenschutz wegen der Gelände- und naturräumlichen Gegebenheiten nicht oder nicht zumutbar möglich ist.

Eine Sprecherin des Landratsamts betont, die Verfügung sei keine generelle Freigabe zur Wolfsjagd: Sie ist räumlich und zeitlich begrenzt und beschränkt die Bejagung auf insgesamt ein Exemplar. Ob die Verfügung nach Ende Oktober verlängert werden soll, ließ das Landratsamt offen.

Braunvieh-Kuh auf einer eingezäunten Weide im Allgäu, dahinter Wiesen und Wald
Um diese Tiere geht es. Im Alpgebiet lässt sich ein wolfsabweisender Zaun nach Einschätzung der Weideschutzkommission nicht zumutbar bauen.

Die Älpler: „nicht, dass ein Wolf geschossen werden muss"

Der Alpwirtschaftliche Verein im Allgäu begrüßt die Regelung. Geschäftsführer Fabian Höß verweist auf das Gelände: Ein Herdenschutz über Zäune sei im Alpenraum nicht möglich. Spezielle Zäune würden zudem die für den Biotopverbund wertvolle Kulturlandschaft zerschneiden und vielen anderen, teils seltenen Wildtieren schaden, die vom Mosaik aus Wald- und Weideflächen leben.

Höß betont, die Verfügung bedeute in der Praxis nicht, dass ein Wolf geschossen werden muss: „Verhalten sich Wölfe in dem Gebiet gegenüber unseren Herden unauffällig, so sehen wir auch keinen Anlass, sie zu entnehmen. Sollte es aber zu Angriffen kommen, so bietet die Allgemeinverfügung die Möglichkeit, schnell und pragmatisch zu reagieren."

Sein Hauptargument ist ein zeitliches. Bisher mussten auch bei offensichtlicher Sachlage erst genetische Nachweise geführt werden. „Die Konsequenz war, dass oft erst Wochen später entschieden werden konnte. Bei diesem Verfahren ist dann überhaupt nicht sicher, ob man am Ende den Wolf, der den Schaden verursacht hat, entnimmt."

Der Naturschutz: „an den Haaren herbeigezogen"

Der Bund Naturschutz hält präventive Abschüsse für nicht gerechtfertigt. Beate Rutkowski, 2. Vorsitzende des BN in Bayern, sagt: „Es ist völlig absurd. Die Behauptung, dass von einem Wolf, der nie ein Nutztier gerissen hat, die Gefahr eines ernsten wirtschaftlichen Schadens ausgeht, ist an den Haaren herbeigezogen."

Der Verband rechnet weiter: Würde jährlich je ein Wolf im Ober- und im Ostallgäu erlegt und gingen die übrigen bayerischen Alpenlandkreise ähnlich vor, verhinderte das die Etablierung eines Wolfsbestandes. „Es entstünde dauerhaft eine Zone ohne sesshafte Wölfe im bayerischen Alpenraum." Das hält der BN für EU-rechtswidrig und behält sich eine rechtliche Überprüfung vor. Den Fehler sieht er dabei ausdrücklich nicht bei den Landratsämtern, sondern in der Rechtsgrundlage – dem neuen Bundesjagdgesetz.

Zwei Rechnungen, die beide aufgehen, und trotzdem zu entgegengesetzten Schlüssen führen. Die eine zählt Sommer auf der Alpe, die andere zählt Jahre im Alpenraum.

Was das für Balderschwang bedeutet

Hier muss eine Lücke stehen bleiben, statt sie zu füllen: Ob Balderschwanger Reviere zur Gebietskulisse gehören, können wir nicht belegen. Die Verfügung nennt 68 Jagdreviere „vor allem im südlichen Oberallgäu"; die genaue Abgrenzung liegt als Karte beim Landratsamt Oberallgäu. Balderschwang liegt in genau dem Teil des Landkreises und in genau dem Gelände, um das es geht – aber „liegt nahe" ist keine Auskunft. Wer es genau wissen will, fragt beim Landratsamt nach.

Unabhängig davon berührt das Thema das Tal unmittelbar. Balderschwang lebt von der Alpwirtschaft; im Sommer stehen die Herden auf Flächen, an denen ein Elektrozaun weder praktisch noch sinnvoll wäre. Wie viele Tiere hier oben den Sommer verbringen und wie er endet, steht im Bericht vom Viehscheid.

Wolf gesehen? Beobachtungen, Spuren oder Risse gehören gemeldet – an das Landratsamt Oberallgäu. Wichtig sind Zeit, Ort und, wenn möglich, Fotos. Bei einem verletzten oder toten Weidetier gilt: möglichst nichts verändern, bis jemand da war, sonst lässt sich der Verursacher später nicht mehr nachweisen.
Quellen. Alle Angaben und Zitate nach dem Bericht von Tizian Pöhlmann im Kreisboten vom 03.09.2026, abgerufen am 26.09.2026. Verbindlich ist der Wortlaut der Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu. Diese Seite gibt den Stand wieder, nicht die Rechtslage – die Verfügung läuft am 31. Oktober 2026 aus.
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